Das neues Sanierungsrecht nach StaRUG

Das neue Sanierungsrecht nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzt (StaRUG) bietet Unternehmen vielfältige Möglichkeiten zur Restrukturierung und Sanierung in finanziell herausfordernden Situationen. Das StaRUG ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Es bildet den rechtlichen Rahmen für ein Sanierungsverfahren im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens.

1. Welche Möglichkeiten bietet das neue Sanierungsrecht (StaRUG)?

Das neue Sanierungsrecht ermöglicht es dem Unternehmen und Unternehmer, sich auch gegen den Willen von einzelnen Gläubigern finanziell im Rahmen eines sogenannten Restrukturierungsplans zu entschulden. Dies ist auch sinnvoll, da bei einem Scheitern solcher Verhandlungen meist alle Gläubiger deutlich weniger erhalten. Es kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn das Unternehmen sich einer sehr hohen Forderung ausgesetzt sieht. So kann dieses neue Instrument bei Produkthaftungsklagen wichtig sein.

Das neue Sanierungsrecht (StaRUG) ermöglicht auch eine sogenannte Sanierungsmoderation mit einem Sanierungsmoderator. Dies kann Sinn ergeben, wenn die Aussicht besteht, dass alle betroffenen Gläubiger, von denen man einen Sanierungsbeitrag erwartet, auch zustimmen werden.

Das neue Sanierungsrecht

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    Optionen der Restrukturierung und Sanierung

    2. Was ist der Vorteil eines solchen Verfahrens, und wo gibt es Grenzen?

    Dieses Verfahren ist nicht-öffentlich. Das heißt vom Verfahren nicht betroffene Vertragspartner müssen keine Kenntnis davon erlangen müssen.  Dieses Verfahren kann auch nur einzelne Verbindlichkeiten einbeziehen. Allerdings kann mithilfe dieses Verfahrens nicht in laufende Verträge für die Zukunft eingegriffen werden.

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    3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen dieses neue Sanierungsverfahren nutzen?

    Nur die drohend zahlungsunfähigen Unternehmen können dieses neue Sanierungsverfahren nutzen. Das Unternehmen darf weder bereits zahlungsunfähig noch überschuldet sein.

    Zumeist erfordert eine operative Sanierung auch die Modifizierung oder Beendigung laufender Verträge. Ein Sanierungsverfahren im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren ermöglichen – anders als das neue Sanierungsverfahren nach StaRUG – auch eine Änderung der laufenden Verträge. Außerdem wird das Unternehmen bei der Eigenverwaltung über das Insolvenzgeld liquiditätsseitig entlastet. Diese Erleichterungen gibt es beim neuen Sanierungsrecht nicht.

    Sprechen Sie uns gerne an. Wir klären mit Ihnen, welche Sanierungsoption für Ihr Unternehmen die Beste ist.

    4. Klartext: Was bedeutet das?

    Nur solche Unternehmen, die in den nächsten 12 Monaten weiterhin mehr als 90 % ihrer Verbindlichkeiten zahlen können, können ein solches Verfahren nutzen.

    5. Die Sanierung meines Unternehmens erfordert auch die Änderung der bestehenden Verträge. Dies ist nach dem neuen Sanierungsrecht (StaRUG) nicht möglich. Gibt es auch andere Sanierungsoptionen?

    Zumeist erfordert eine operative Sanierung auch die Modifizierung oder Beendigung laufender Verträge. Ein Sanierungsverfahren im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren ermöglichen – anders als das neuen Sanierungsverfahren nach StaRUG – auch eine Änderung der laufenden Verträge. Außerdem wird das Unternehmen bei der Eigenverwaltung über das Insolvenzgeld auch liquiditätsseitig entlastet. Diese Erleichterungen gibt es beim neuen Sanierungsrecht nicht.

    6. Leider war ich nicht rechtzeitig aktiv. Mein Unternehmen ist bereits zahlungsunfähig oder die Zahlungsunfähigkeit tritt sehr bald ein. Bedeutet dies das Ende des Unternehmens?

    Nein, auch dann kann dem Unternehmen die Sanierungsoption eines Schutzschirmverfahrens oder der Insolvenz in Eigenverwaltung weiter zur Verfügung stehen.

    7. Weitere Themen des neuen Sanierungsrechts

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